Achtung eCommerce Händler: Neues Steuerverfahren OSS (One Stop Shop) ab 01.07.21 gültig

Es hört sich unbedeutend an, wird jedoch für viele eCommerce-Händler ab dem 01.07.2021 zur Realität. Online-Händler kennen die bekannte Versandhandelsregelung MOSS. An Ihre Stelle tritt ein neues Steuerverfahren, das sogenannte OSS (One Stop Shop). Was bedeuten diese drei Buchstaben? Und welche steuerlichen Konsequenzen hat die neue Vorschrift für Sie als Unternehmen bzw. eCommerce-Händler? Wer ist eigentlich betroffen? Gelten neue Umsatzgrenzen, und wenn ja, wo? Wer muss wo die Steuern abführen? Welche Registrierungen sind erforderlich?

Fragen über Fragen, auf die wir mit unserem Softwarepartner microtech gerne Antworten liefern. Die Reform der EU-Umsatzsteuer-Regelungen bedeutet für (Online-)Händler und Steuerberater Erleichterungen, aber auch Fallen.

Mit diesem Blog-Beitrag möchten wir Sie zum Themenkomplex OSS-Verfahren auf den akteullen Stand bringen. Wie Sie sich registrieren können, welche Ausnahmen es gibt. Und "on the flay", ganz nebenbei zeigen Ihnen auf, wie Sie mit den microtech-büro+-Lösungen Ihre komplexen Prozesse vereinfachen können. So sind Sie fürs erste, was Ihre Umsatzsteuerpflicht betrifft, informiert und für Ihren Versand ins Ausland vorbereitet. Aber, konsultieren Sie hierzu auch unbedingt Ihren Steuerbarater. 

Ist das OSS-Verfahren für Sie relevant? Folgende Fragen sollten Sie sich in Bezug auf One Stop Shop stellen

Um Ihnen eine grobe Einschätzung geben zu können, ob Sie von der Anwendung des OSS (One Stop Shop) betroffen sind, sollten Sie sich folgende Fragen stellen.

Sobald Sie eine Frage mit Ja oder "da bin ich mir nicht ganz sicher" beantworten, empfehlen wir Ihnen, den folegnden Artikel zu lesen. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

  • Versenden Sie an private Kunden (Endverbraucher / B2C) innerhalb der EU?
  • Kennen Sie die Summe Ihrer Umsätze mit privaten Endverbrauchern je Lieferland exakt?
  • Beträgt die Summe dieser Umsätze mehr als 10.000 Euro pro Jahr (netto kumuliert über alle EU Länder)?
  • Haben Sie ein eigenes Lager in einem EU-Land oder in der Schweiz, von dem Sie Waren nach Deutschland versenden?
  • Lagern Sie Ihre Ware bei Amazon, in Lagern außerhalb von Deutschland ?
  • Um Ihnen einen einfachen Einblick in dieses komplexe Thema zu geben, haben wir zwei Webinare für Sie vorbereitet – diese sind wie immer kostenlos. Dazu laden wir Sie gerne ein.

Wenn Sie Fragen zu den Anpassungen innerhalb Ihrer microtech-Lösung in den Ausbaustufen büro+ M bis XXL sprechen Sie uns an.
Um den Themenkomplex steuerlich detailliert zu betrachten führen wir gemeinsam mit unserem Partner microtech und dem Steuerberater Stefan Crivellin als ausgewiesenen Experten für Umsatzsteuerrecht Webinare zu dem Thema durch. Melden Sie sich direkt für Dienstag, 22.06.2021, 14:30 bis 17:00 Uhr, an:

Webinar OSS microtech CTA

 

Was ist das OSS-Verfahren?

OSS-Verfahren | Ist ihr Käufer ein privater Endverbraucher (also der Käufer verwendet keine UStID-Nr.), dann tritt das OSS-Verfahren in Kraft.

OSS (One Stop Shop) ist das Nachfolgeverfahren von Mini One Stop Shop (MOSS). Es ist eine Sonderregelung im Bereich der Umsatzsteuer. Es richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind, die steuerpflichtige Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, eine elektronische Schnittstelle nicht ansässigen Steuerpflichtigen zu Verfügung stellen, so als würden diese Gegenstände quasi selbst geliefert werden oder nicht in der EU ansässig sind, aber im Inland über beispielsweise ein Warenlager Gegenstände an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern.

So können Unternehmer ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Verkäufe über den One Stop Shop anmelden. Registrierte Unternehmen können ab dem 01.07.2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Das BZSt verteilt dann die gemeldeten Umsätze sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer im Anschluss an die jeweiligen EU-Staaten. Somit ist es für Sie sichergestellt, dass Sie sich nicht in jedem einzelnen EU-Staat lokal steuerlich erfassen lassen und laufend Umsatzsteuer-Meldungen abgeben müssen, sobald die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro netto kumuliert überschritten wurde.

Seit dem 01.04.2021 ist es möglich, die Teilnahme an diesem Verfahren mit Wirkung zu 01.07.2021 (es reicht eine pünktliche Registrierung einen Tag zuvor) über das BZst-Online-Portal (BOP) zu beantragen. Falls Sie das ELSTER-Portal nutzen, können Sie sich direkt mit ihrer Zertifikatsdatei einloggen. Im BOP können Sie auch die Registrierungsangaben ändern, Ihre Steuererklärung abgeben bzw. berichtigen und sich vom Verfahren abmelden, wenn es nicht mehr auf sie zutrifft.

MOSS wird integriert

Der Mini One Stop Shop wird ab dem 01.07.2021 in das OSS-Verfahren integriert. So ist der OSS dann die einzige Anlaufstelle für grenzüberschreitende Fernverkäufe. Unternehmer, die den Mini One Stop Shop nutzen, müssen sich daher nicht erneut registrieren.

Beim Versand in Drittländer gilt das Umsatzsteuergesetz des Herkunftslandes.

Basis des OSS-Verfahrens ist die EU-Mehrwertsteuerreform von 2017, die auch eine Reform vom Umsatzsteuerrecht mit sich brachte.


 

Sonderregelungen des One Stop Shops

Einige Transaktionen sind nach jetzigem Stand nicht mit dem OSS-Verfahren kompatibel. Dann müssen Unternehmer weiterhin die Registrierung und Begleichung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland durchführen. Zu dieser Sonderregelung zählt unter anderem die Lieferung innerhalb eines EU-Landes, in dem sich das ausländische Fullfillment Center der EU befindet. Außerdem müssen Sie eine entsprechenden Teil Ihrer Verkäufe über lokale Registrierungen im Bestimmungsland angeben, wenn Sie beispielsweise zusätzlich zu Ihrem Online-Shop auf Marktplätze wie Amazon (Amazon PAN EU) setzen. Auch Lieferungen der Produkte in ausländische Fulfillment-Center müssen Sie sowohl im Bestimmungsland als auch im Ursprungsland melden. Sie müssen dabei beachten, dass Sie Transaktionen nicht doppelt (also per One Stop Shop und lokale Registrierung) oder gar nicht melden.

In vielen Fällen lässt sich auch der Direktversand bei Shopify nicht über den OSS abwickeln.

Um ganz sicher zu sein, sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater oder einem Experten im Bereich Finanzen und Steuer austauschen. Oder Sie nehmen direkt hier an unserem Webinar teil.


 

EU VAT E-Commerce-Package

Das Umsatzsteuerrecht der EU ist veraltet und daher mit den Entwicklungen des (Online-)Handels nicht mehr wirklich auf dem neuesten Stand. Damit es keine Barrieren mehr im digitalen Binnenmarkt gibt, haben sich die EU-Mitgliedstaaten geeinigt, das Umsatzsteuer-E-Commerce-Package mit dem One Stop Shop als zentrales Verfahren in nationales Recht zu verändern. So müssen sich Unternehmer nicht ab dem ersten Euro, wenn Sie Waren ins EU-Ausland versenden, in jedem EU-Staat registrieren und dort einen Steuerberater suchen. Aus diesem Grund wurden im Jahr 1993 Lieferschwellen eingeführt. Die Lieferschwelle ist die Grenze, bis zu dieser (Online-)Händler ihre Lieferungen beim Finanzamt im Inland versteuern.

Die Umsetzung des EU VAT E-Commerce-Packages sollte schon zum 01.01.2021 geschehen. Aufgrund technischer Probleme der EU-Mitgliedstaaten konnte das One Stop Shop-Verfahren noch nicht umgesetzt werden und wurde auf den 01.07.2021 verschoben.


 

Lieferschwellen geltend bis zum 30.06.2021

Lieferschwellen alt | Die „alten“ Lieferschwellen haben noch bis zum 30.06.2021 ihr Gültigkeit.

Bis zur Einführung des OSS-Verfahrens am 01.07.2021 haben noch die „alten“ Lieferschwellen ihre Gültigkeit: Grundsätzlich liegt der Wert bei 100.000 Euro, an den sich aber nur Deutschland, Luxemburg und Niederlande halten. Alle anderen EU-Staaten haben den Betrag auf 35.000 Euro abgesenkt.

Ab der Lieferung, die die Lieferschwelle überschreitet, muss in dem EU-Ausland, in dem der Empfänger sitzt, zu dem dort geltenden Umsatzsteuersatz versteuert werden. Der Umsatzsteuersatz weicht zwischen 17 und 27 Prozent in den EU-Staaten ab. So müssen Unternehmer sich dann in diesem Land steuerlich erfassen lassen und sich bei dem zuständigen Finanzamt melden. Danach müssen Sie die Umsatzsteuer-Anmeldungen laufend abführen.


 

Lieferschwellen und Fernverkäufe geltend ab dem 01.07.2021

Lieferschwellen ab 01.07.2021

Ab dem 01.07.2021 gilt dann die zweite Stufe des Umsatzsteuer-E-Commerce-Packages, das dann alle EU-Staaten umsetzen müssen. So fallen ab dem 01.07.2021 die „alten“ Lieferschwellen weg und für grenzüberschreitende Lieferungen, also Fernverkäufe, zählt die einzige EU-weite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro netto kumuliert.

Wird der Betrag für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, digitale Dienstleistungen und zur Verfügung gestellte Schnittstellen überschritten, müssen die Umsätze im jeweiligen EU-Ausland versteuert werden.

Für den Besteuerungszeitraum 2021 ist keine zeitanteilige Aufteilung der Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 Euro netto kumuliert vorzunehmen.


 

Vorteile des One Stop Shop-Verfahrens

Vorteile OSS-Verfahren | Das OSS-Verfahren bringt einige Vorteile mit sich.

Anhand des OSS-Verfahrens ergeben sich Vorteile, die es Unternehmern ermöglicht, Ihre Umsätze in nur einer Steuererklärung zu erklären und das zentral über das BOP sowie die Steuer insgesamt zu entrichten. Der Meldezeitraum ist quartalsweise zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli sowie 31. Oktober. Die Zahlungsfrist nach Ablauf dieses Meldezeitraum beträgt 30 Tage. So vereinfacht der One Stop Shop dann vieles in Bezug auf Umsatzsteuer im (Online-)Handel. Dies erleichtert, dass jeder Unternehmer, seine Umsätze künftig einfach beim OSS anmelden und mit dem OSS auch gleich die Umsatzsteuer entrichten kann. Das BZSt verteilt dann alle steuerpflichtigen Meldungen inklusive der eingenommenen Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.

Außerdem brauchen Sie sich wegen des OSS nicht steuerlich im EU-Ausland registrieren zu lassen, wenn Sie Waren im EU-Ausland anbieten, und das ein weiterer Finanzdienstleister dort bezahlt werden muss. Das spart nicht nur Kosten, sondern auch Zeit.

Profitieren vom One Stop Shop im (Online-)Handel werden aber nur Unternehmen, die ihre Produkte aus einem Lager heraus in andere EU-Staaten an Endverbraucher versenden. Denn es dürfen nur Fernverkäufe gemeldet werden. Fernverkäufe liegen dann vor, wenn es keine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) gibt.


 

Unterschiedliche Steuersätze in unterschiedlichen Ländern

Da es in den EU-Staaten unterschiedliche Steuersätze zu unterschiedlichen Produkten gibt, lassen sich die Steuersätze automatisiert bestimmen. Das kann beispielsweise über ein eindeutiges Produktmerkmal wie die Zolltarifnummer geschehen. So kann jedes Produkt weltweit klassifiziert werden, sodass auch eine automatisierte Bestimmung der Steuersätze über die entsprechenden Datenbanken möglich ist.


 

Hinweis zum One Stop Shops

Besonders Kleinunternehmer sollten schon jetzt überprüfen, ob sie die Lieferschwelle von 10.000 Euro überschreiten oder nicht. Und daher sichergehen, ob das OSS-Verfahren für sie infrage kommt.


 

Fazit

Zum 01.07.2021 fallen die nationalen Lieferschwellen weg und es werden EU-weite einheitliche Umsatzschwellen in Höhe von 10.000 netto kumuliert eingeführt. Die zentrale Meldung von Fernverkäufen läuft über das One Shop Stop-Verfahren, durch das der (Online-)Handel und Lieferungen innerhalb der EU vereinfacht werden. Eine Registrierung ist über das BOP seit dem 01.04.2021 und noch bis zum 30.06.2021 möglich. Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die gemeldeten Umsätze sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer dann an die jeweiligen EU-Staaten zu.

Basis dieses Verfahrens ist die EU-Mehrwertsteuerreform, die auch zu einer Reform des Umsatzsteuerrechtes führte. Wenn Sie sich angemeldet haben, sind keine lokalen Registrierungen mehr notwendig. Sie müssen sich keinen Steuerberater in dem jeweiligen EU-Staat mehr suchen. Einige Ausnahmen gibt es allerdings, denn diverse Transaktionen lassen sich nicht mit dem OSS-Verfahren abwickeln: bei der Teilnahme am Amazon PAN EU oder bei verschiedenen Fulfillment-Centern bzw. Warenlagern im EU-Ausland.

Quellennachweis

Dieser Text wurde von der microtech GmbH veröffentlicht und hier nur wiedergegeben. Für sachliche Fehler können wir keine Verantwortung übernehmen.
Eine Beratung durch einen fachkundigen (Steuer-)Berater ist unumgänglich